Arbeitsgenehmigungen

Unser Unternehmen unterstützt Sie bei der Beantragung einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz für Sie oder Ihre Mitarbeiter. Mit genauen Kenntnissen der Schweizer Gesetzgebung beraten wir Sie kompetent und erledigen für Sie rasch die notwendigen Formalitäten.

Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung in der Schweiz hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem vom Herkunftsland, von den Qualifikationen einer Person und von Kontingenten.

Die Schweiz verfügt über ein duales System, das es Ausländern ermöglicht, dort zu arbeiten. EU-Bürger können in der Regel für drei Monate in die Schweiz kommen, um nach Arbeit zu suchen. Dieser Zeitraum kann auf bis zu sechs Monate verlängert werden.

Staatsangehörige anderer Länder hingegen müssen einen garantierten Arbeitsvertrag und ein entsprechendes Arbeitsvisum vorweisen können, bevor sie in das Land einreisen dürfen. Ein Arbeitsplatz ist jedoch keine Garantie für eine Arbeitserlaubnis. Die Schweiz räumt ihren Hausangestellten weiterhin Vorrang ein und wendet ein separates Quotensystem an. 

EU-Bürger, die nicht mehr als 90 Tage pro Jahr arbeiten, müssen sich nicht bei den Behörden anmelden. Eine Online-Anmeldung ist jedoch für jede Arbeitstätigkeit von mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr erforderlich. Je nach Art der Arbeit gilt dies manchmal schon ab dem ersten Tag der Arbeit.

Selbstständige Dienstleistungserbringer und Personen, die von einem ausländischen Unternehmen in die Schweiz entsandt werden, sind bewilligungspflichtig, wenn ihre grenzüberschreitenden Dienstleistungen die Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr überschreiten.

Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung einholen, auch wenn sie weniger als drei Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind. Diese Regelungen wurden für diese beiden Länder bis 2016 festgelegt. Diese Regelungen sind jedoch momentan nur bis 2017 in Kraft, wenn die Schweiz ihr bilaterales Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit neu verhandelt, oder es könnte gekündigt werden.

Bürger, die nicht Mitglied der EU sind, sollten wissen, dass die Zahl der Einwanderer aus Nicht-EU-Ländern durch ein strenges Quotensystem begrenzt ist, das auf verschiedenen Kriterien beruht.

Die Schweiz stellt folgende Arten von Arbeitsgenehmigungen aus:

  • Eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die für 3 bis 12 Monate gilt und für Menschen ausgestellt wird, die weniger als ein Jahr im Land arbeiten. EU-Bürger erhalten die Bewilligung, nachdem sie sich bereits 3 Monate im Land aufhalten und auf Arbeitssuche sind.
  • Erste Aufenthaltserlaubnis wird für die Personen erteilt, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten haben. Sie ist 5 Jahre gültig und kann verlängert werden, solange das Arbeitsverhältnis andauert. Die Erlaubnis kann auf ein Jahr befristet werden, wenn eine Person länger als 12 aufeinanderfolgende Monate arbeitslos ist.
  • Daueraufenthaltsgenehmigung, die EU-Bürgern nach einem regelmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von 5 Jahren in der Schweiz erteilt wird. Grenzpendler sind Menschen, die in einem Grenzgebiet leben und in einem anderen Grenzgebiet in der Schweiz tätig sind. Für EU-Bürger ist eine Genehmigung in dieser Situation nicht mehr nötig. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren.