Arbeitsgenehmigungen in der Schweiz

Seit der Einführung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union haben EU-Bürgerinnen und
-Bürger, die sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten, einen Rechtsanspruch auf Zugang zum schweizerischen
Arbeitsmarkt - vorausgesetzt, die erforderlichen rechtlichen Verpflichtungen werden erfüllt. Die Abkommen gelten auch
für die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation. Jeder Schweizer Kanton genehmigt Anträge auf
Arbeitsgenehmigungen für Nichtansässige aufgrund der Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrags mit einem Schweizer
Unternehmen.

Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 ebenfalls Mitglieder der EU, so dass die bilateralen Abkommen auch
für diese Staaten gelten. In Bezug auf die Personenfreizügigkeit gilt eine Übergangsfrist bis längstens 2016. Die
Schweiz bevorzugt weiterhin inländische Arbeitnehmer und wendet ein separates Kontingentsystem an.

Registrierungs- und Zulassungsverfahren in der Schweiz

Bürger aus Nicht-EU-/EFA-Staaten

Die Zahl der Zuwanderer aus Nicht-EU/EFA-Staaten ist durch ein strenges Quotensystem begrenzt.

Bürger dieser Staaten müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Eine Online-Anmeldung ist nicht möglich. Für die
Anstellung einer Fachkraft aus diesen Ländern ist zudem ein K2-Formular eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens
erforderlich, um eine Arbeitsbewilligung für bis zu vier Monate / 120 Arbeitstage pro Kalenderjahr zu erhalten. 

Für die Anmeldung von Fachkräften aus Nicht-EU/EFA-Staaten für mehr als vier Monate / 120 Arbeitstage pro Kalenderjahr
ist ein B2-Antragsformular für eine Arbeitserlaubnis von bis zu einem Jahr aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags
mit der einmaligen Möglichkeit, die Arbeitserlaubnis, um weitere 364 Tage zu verlängern, erforderlich. Das gleiche
Formular ist für eine langfristige Arbeitserlaubnis von bis zu 5 Jahren auf der Grundlage eines unbefristeten
Arbeitsvertrags erforderlich.

Nicht-EU/EFA-Bürger, die in der Schweiz als Selbstständige arbeiten wollen, erhalten nur in Ausnahmefällen eine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.

Eine Daueraufenthaltsgenehmigung kann nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz von 10 Jahren erteilt werden
und muss nach 5 Jahren erneuert werden.

Add new comment

To prevent automated spam submissions leave this field empty.