Geschäftsführer in der Schweiz

Die Führung eines Schweizer Unternehmens setzt automatisch einen Verwaltungsrat voraus, da dies eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens in der Schweiz ist. Die Aktionäre des Unternehmens ernennen die Direktoren. Die Direktoren des Unternehmens müssen jedoch je nach Art des Unternehmens bestimmte Anforderungen erfüllen. Der wichtigste regulatorische Rahmen für die Ernennung von Unternehmensleitern ist das schweizerische Obligationenrecht.

Anforderungen an Schweizer Geschäftsführer

Bei Kapitalgesellschaften (AG) muss die Mehrheit der Direktoren in der Schweiz ansässig sein. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) muss mindestens einer der Direktoren in der Schweiz ansässig sein.

Die Schweizer Hauptversammlung ernennt die Geschäftsführer des Unternehmens durch Beschluss. Die Satzung der Gesellschaft kann jedoch in einigen Fällen Bestimmungen über die Ernennung von Schweizer Direktoren enthalten.

Der Vorstand muss einen Vorsitzenden haben, eine Person, die auch vom Aktionär ernannt wird. Der Verwaltungsrat kann einen Nominierungsausschuss einrichten, dies ist jedoch für Schweizer Unternehmen nicht üblich.

Der Geschäftsführer des Unternehmens muss mindestens 18 Jahre alt sein. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich Geschlechtes oder Nationalität, es wird jedoch empfohlen, dass der Verwaltungsrat männliche und weibliche Mitglieder umfasst.

Kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern haben in der Regel drei Unternehmensleiter, während mittelständische und größere Unternehmen in der Regel fünf Unternehmensleiter haben.

Nach der Ernennung des Unternehmensleiters muss das Schweizer Handelsregister über das Verfahren informiert werden. Schweizer Geschäftsführer werden in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt, wenn die Satzung diesbezüglich keine weiteren spezifischen Bestimmungen enthält.

Pflichten und Verantwortung der Schweizer Direktoren

In den meisten Fällen enthält die Satzung Informationen über die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Unternehmensleiters. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass es in der Schweiz die Hauptaufgabe des Unternehmensleiters ist, Loyalität gegenüber dem Unternehmen zu zeigen. Die gleiche Treuepflicht gilt auch für die Aktionäre des Unternehmens, da die Direktoren des Unternehmens im besten Interesse der Aktionäre handeln müssen.

Das schweizerische Handelsrecht legt spezifische Pflichten für Direktoren fest, die nicht übertragbar sind:

• Firmenmanagement;

• Finanzplanung und Überwachung der Rechnungslegung;

• Ernennung anderer Unternehmensleiter;

• Erstellung von Jahresberichten und Abschlüssen.

Neben dem schweizerischen Handelsrecht regeln das Obligationenrecht und das Bundesgesetz über Fusionen, Spaltungen, Transformationen und Übertragungen von Vermögenswerten die Pflichten des Unternehmensleiters.

Der Vorstand eines Schweizer Unternehmens ist für die Vorbereitung der Hauptversammlung zuständig. Die Direktoren des Unternehmens müssen im Falle einer Liquidation des Unternehmens eine Meldung bei einem Schweizer Gericht einreichen.

Haftung der Schweizer Direktoren

Neben den Verantwortlichkeiten haften die Schweizer Geschäftsführer auch gegenüber dem Unternehmen. Das schweizerische Strafgesetzbuch legt bestimmte Situationen fest, in denen Unternehmensleiter zur Rechenschaft gezogen werden.

Diese Situationen umfassen Folgendes:

• falsche Angaben beim Schweizer Handelsregister oder anderen Steuerbehörden einreichen;

• Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder sensiblen Informationen;

• Unternehmensspionage;

• Fälschung von Dokumenten;

• Geldwäsche;

• Verstöße gegen bestimmte Vorschriften.

In Anbetracht all dieser Aspekte ist es für ausländische Investoren, die an einer Gründung in der Schweiz interessiert sind, wichtig, Geschäftsführer zu ernennen, die die geforderten Kriterien erfüllen. Es ist jedoch möglich, die Dienste eines auf die Gründung von Schweizer Unternehmen spezialisierten Unternehmens in Anspruch zu nehmen, da diese bei Bedarf Unternehmensleiter zur Verfügung stellen können.

Fachliche Unterstützung

Für weitere Informationen und Unterstützung bezüglich der Verantwortlichkeiten von Unternehmensleitern in der Schweiz können Sie sich an unsere Fachberater wenden. Unser erfahrenes und gut informiertes Team ist bereit, alle Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen die Hilfe zu geben, die Sie möglicherweise benötigen.

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